LG Osnabrück - Urteil vom 26.11.2002
18 O 450/02
Normen:
BGB §§ 823 Abs. 2 BGB ; GmbHG § 64 Abs. 1 ; InsO § 19 ;

Zur Frage des Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppung

LG Osnabrück, Urteil vom 26.11.2002 - Aktenzeichen 18 O 450/02

DRsp Nr. 2004/3220

Zur Frage des Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppung

»1. Wenn ein Überschuldungsstatus nicht erstellt wurde, ist von den Bilanzwerten auszugehen. 2. Den Geschäftsführer einer GmbH trifft die Darlegungslast, inwiefern angesichts der drastischen Umsatzrückgänge eine positive Fortführungsprognose hätte gestellt werden können und welche Werte im Überschuldungsstatus abweichend von der Bilanz in Ansatz zu bringen gewesen wären. 3. Die stille Beteiligung war mangels eines vereinbarten Rangrücktritts im Überschuldungsstatus zu passivieren.«

Normenkette:

BGB §§ 823 Abs. 2 BGB ; GmbHG § 64 Abs. 1 ; InsO § 19 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppung.