OLG Koblenz - Urteil vom 11.05.2007
8 U 1776/05
Normen:
InsO § 53 § 55 Abs. 1 Nr. 2 § 208 § 209 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 ; BGB § 535 ;
Fundstellen:
ZMR 2007, 786
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3/05

Zur Geltendmachung von Mietzinsrückständen bei Insolvenz des gewerblichen Mieters - Einwand der Masseunzulänglichkeit durch Insolvenzverwalter; Nachweis

OLG Koblenz, Urteil vom 11.05.2007 - Aktenzeichen 8 U 1776/05

DRsp Nr. 2007/10588

Zur Geltendmachung von Mietzinsrückständen bei Insolvenz des gewerblichen Mieters - Einwand der Masseunzulänglichkeit durch Insolvenzverwalter; Nachweis

»1. Erwirbt ein Vermieter durch fortgesetzten Gebrauch einer Mietsache durch den Insolvenzverwalter eine Neumasseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, ist ihm im Falle der erneuten Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Verwalter die Leistungsklage versagt; ihm bleibt die Möglichkeit, auf Feststellung seiner Forderung zu klagen. 2. Wendet der Insolvenzverwalter die Masseerschöpfung im Prozess ein, so hat er deren Eintritt darzulegen und zu beweisen.«

Normenkette:

InsO § 53 § 55 Abs. 1 Nr. 2 § 208 § 209 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 ; BGB § 535 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma K... - M... - H... GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) Mietzinsansprüche aus einem Gewerberaummietvertrag betreffend das Objekt M...straße .. in W... für die Zeit vom 24.07.2000 bis zum 14.5.2002 geltend.