OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.06.2007
5 W 11/07
Normen:
InsO § 55 § 102 § 108 § 109 Abs. 1 S. 1 § 201 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2007, 821
ZIP 2007, 1616
ZfIR 2007, 696
ZfIR 2007, 875
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 02.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 128/06

Zur Haftung des Insolvenzschuldners für Mietzinsen aus einem vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Mietvertrag

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 5 W 11/07

DRsp Nr. 2007/12690

Zur Haftung des Insolvenzschuldners für Mietzinsen aus einem vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Mietvertrag

»Der Insolvenzschuldner hat für Masseschulden, die aus einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossenen Mietvertrag resultieren, grundsätzlich einzustehen und zwar auch noch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens. Dies gilt jedoch nur für die Mietschulden, die bis zu dem Zeitpunkt erwachsen sind, zu dem der Insolvenzverwalter das Mietverhältnis mit dem Sonderkündigungsrecht des § 109 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung hätte beenden können.«

Normenkette:

InsO § 55 § 102 § 108 § 109 Abs. 1 S. 1 § 201 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis betreffend den Zeitraum Januar 2003 bis Februar 2005.