OLG Hamm - Urteil vom 23.10.2007
27 U 66/07
Normen:
InsO § 8 Abs. 3 ; InsO § 9 Abs. 3 ; InsO § 30 Abs. 2 ; InsO § 60 Abs. 1 ; InsO § 313 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 254 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2008, 364
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 340/06

Zur Haftung des Insolvenzverwalters wegen Verletzung der ihm übertragenen Pflicht zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses - Mitverschulden eines Insolvenzgläubigers bei anderweitiger Kenntnis?

OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2007 - Aktenzeichen 27 U 66/07

DRsp Nr. 2008/5781

Zur Haftung des Insolvenzverwalters wegen Verletzung der ihm übertragenen Pflicht zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses - Mitverschulden eines Insolvenzgläubigers bei anderweitiger Kenntnis?

1. Zur Frage, ob die dem Insolvenzverwalter übertragene Pflicht, die Zustellungen nach § 30 InsO durchzuführen, insolvenzspezifischer Natur ist und deren Verletzung deshalb die Haftungsfolgen des § 60 InsO auslöst. 2. Hat ein Insolvenzgläubiger, der schon vom Eröffnungsantrag Kenntnis hatte, auf anderem Wege als durch Einzelzustellung (hier: durch Schriftverkehr, der eine im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek des Gläubigers betraf) Kenntnis von Umständen erhalten, die auf die Verfahrenseröffnung schließen lassen, sich auch danach für lange Zeit nicht um den Fortgang des Verfahrens gekümmert und deshalb die Anmeldung seiner Forderung im Verfahren unterlassen, so kann die etwaige Pflichtverletzung unterlassener Einzelzustellung hinter dem Mitverschulden des Insolvenzgläubigers völlig zurücktreten.

Normenkette:

InsO § 8 Abs. 3 ; InsO § 9 Abs. 3 ; InsO § 30 Abs. 2 ; InsO § 60 Abs. 1 ; InsO § 313 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 254 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Zahnarztes M auf Schadensersatz in Anspruch.