OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.03.2007
2 U 100/04
Normen:
BGB § 611 ; BGB § 614 ; InsO § 114 Abs. 3 ; InsO § 131 Abs. 1 ; InsO § 140 ; ZPO § 832 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-4 O 317/03,

Zur Insolvenzbeständigkeit der Pfändung der fortlaufenden Bezüge eines Arbeitnehmers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.03.2007 - Aktenzeichen 2 U 100/04

DRsp Nr. 2008/17901

Zur Insolvenzbeständigkeit der Pfändung der fortlaufenden Bezüge eines Arbeitnehmers

»Der Lohnanspruch eines Arbeitnehmers hat seinen Rechtsgrund in dem Arbeitsvertrag als solchen und entsteht bereits bei Abschluss des Dienstvertrages, so dass eine Pfändung der fortlaufenden Bezüge insolvenzbeständig ist.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BGB § 614 ; InsO § 114 Abs. 3 ; InsO § 131 Abs. 1 ; InsO § 140 ; ZPO § 832 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des A. Er macht mit der Klage gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückzahlung von gepfändeten und eingezogenen Arbeitseinkommen des Schuldners in der Zeit vom 30.05.2001 bis 25.04.2002 geltend. Insgesamt beläuft sich der Betrag auf 6.195,03 EUR, wie es sich aus der Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 4 d.A.) ergibt, auf die wegen der Einzelheiten der Berechnung verwiesen wird.

Der Insolvenzschuldner hat eine Berufsausbildung als Groß- und Außenhandelskaufmann durchlaufen und ist seit dem 15. August 2000 durchgängig als kaufmännischer Angestellter in einem festen Anstellungsverhältnis bei der Firma B GmbH beschäftigt.