OLG Hamm - Urteil vom 12.02.2007
8 U 204/05
Normen:
BGB § 182 Abs. 1 ; BGB § 184 Abs. 1 ; BGB § 1280 ; GmbHG § 35 ; GmbHG § 46 ; GmbHG § 47 ; ALB 86 § 12 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 104/05

Zur insolvenzfesten Begründung und Verpfändung von Ansprüchen aus einer Pensionszusage der GmbH zu Gunsten ihres Geschäftsführers

OLG Hamm, Urteil vom 12.02.2007 - Aktenzeichen 8 U 204/05

DRsp Nr. 2008/10610

Zur insolvenzfesten Begründung und Verpfändung von Ansprüchen aus einer Pensionszusage der GmbH zu Gunsten ihres Geschäftsführers

1. Die Verpfändung einer Forderung aus einer Kapitalversicherung setzt nach § 1280 BGB die Anzeige durch den Gläubiger gegenüber der Versicherung als Schuldnerin voraus. Obwohl Versicherungsvertreter nach § 12 Abs. 1 ALB zwar keine Empfangsbevollmächtigten sind, können sie als Übermittlungsbote tätig werden, so dass die Anzeige nicht deshalb unwirksam ist, weil sie gegenüber einem Versicherungsvertreter erfolgt ist. 2. Der wirksamen Beschlussfassung zur Verpfändung von Pensionsansprüchen zu Gunsten des Geschäftsführers steht nicht entgegen, dass dieser bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, wenn sich aus der weiteren Mitwirkung an der Verpfändungserklärung die Genehmigung der Beschlussfassung ableiten lässt.

Normenkette:

BGB § 182 Abs. 1 ; BGB § 184 Abs. 1 ; BGB § 1280 ; GmbHG § 35 ; GmbHG § 46 ; GmbHG § 47 ; ALB 86 § 12 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.