OLG Brandenburg - Urteil vom 27.06.2007
7 U 200/06
Normen:
InsO § 143 Abs. 1 ; UrhG § 88 ; UrhG § 89 Abs. 3 ; UrhG § 94 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 118/06

Zur insolvenzrechtlichen Rückgewähr der Leistungs- und sonstigen Rechte an produzierten Filmen

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 7 U 200/06

DRsp Nr. 2007/15178

Zur insolvenzrechtlichen Rückgewähr der Leistungs- und sonstigen Rechte an produzierten Filmen

Die Übertragung der urheberrechtlichen Leistungsschutz- und sonstigen insbesondere der Verwertungsrechte an Filmen stellt eine Rechtshandlung dar, die zu einer objektiven Benachteiligung der Gläubiger führt, weil die Übertragung zu einer Schmälerung der Insolvenzmasse führt. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Übertragung der urheberrechtlichen Leistungsschutz- und sonstigen Rechte anfechtbar, soweit die unmittelbar an dem Filmwerk entstandenen urheberrechtlichen Schutz- und Verwertungsrechte betroffen sind. Mithin besteht ein Anspruch auf insolvenzrechtliche Rückgewähr (§ 143 Abs. 1 InsO) der Leistungsschutz- und sonstigen Rechte aus § 94 Abs. 1 UrhG an dem Filmwerk.

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1 ; UrhG § 88 ; UrhG § 89 Abs. 3 ; UrhG § 94 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger beansprucht nach Insolvenzanfechtung die Herausgabe der Filmrollen von vier Folgen der Filmreihe "..." sowie Herausgabe der urheberrechtlichen Schutz- und Verwertungsrechte an denselben und Nutzungsentschädigung nach Erstausstrahlung der Folgen durch den Beklagten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.