KG - Urteil vom 28.11.2003
7 U 245/02
Normen:
InsO § 130 ; InsO § 142 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 221
ZInsO 2004, 394
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 597/01

Zur kongruenten Deckung eines Kontokorrenten und zu Verrechnungen in diesem

KG, Urteil vom 28.11.2003 - Aktenzeichen 7 U 245/02

DRsp Nr. 2004/5189

Zur kongruenten Deckung eines Kontokorrenten und zu Verrechnungen in diesem

»1. Soweit der Schuldner durch Zahlungen, die in ein Kontokorrent eingestellt werden, einen von der das Kontokorrent führenden Bank gewährten Kredit bedient, handelt es sich um eine kongruente Deckung, die kein Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO ist. 2. Verrechnungen im Kontokorrent, die zur Verringerung einer nicht von der Bank genehmigten Überziehung führen, sind zwar bei "unmittelbarer" Verrechnung kongruent, sie sind aber keine Bargeschäfte. 3. Verrechnungen im Kontokorrent, die darauf beruhen, dass die Bank die laufenden Kosten und Zinsen für dieses Konto einstellt, können ein Bargeschäft darstellen.«

Normenkette:

InsO § 130 ; InsO § 142 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Für den Sachvortrag und die Anträge der Parteien in erster Instanz und die Entscheidung des Landgerichte wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen das am 16. Oktober 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Oktober 2002 Berufung eingelegt und diese am 7. November 2002 begründet.