I.
Die Parteien stritten im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Herausgabe eines Pkws, eines Lkws, eines Gabelstaplers und eines Anhängers, die der Verfügungsbeklagte zu 1 in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... ... und Sohn GmbH in seinem Besitz hatte und die zusammen mit anderen Sachen aus dem Betriebsvermögen durch die Verfügungsbeklagte zu 2 am 4. Juni 2003 versteigert werden sollten.
Der Verfügungskläger war, wie inzwischen unstreitig geworden sein dürfte, Sicherungseigentümer eines Pkw BMW, eines Lkw Volkswagen, eines Gabelstaplers R und eines Anhängers R. Nachdem er von der bevorstehenden Versteigerung der Fahrzeuge erfahren hatte, wies er gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu 1 auf sein Sicherungseigentum hin. Im Folgenden forderte er vergeblich die Herausgabe der Fahrzeuge an sich sowie die Abgabe einer Erklärung, dass die Fahrzeuge nicht Bestandteil der Versteigerungsmasse seien.
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