OLG Rostock - Beschluss vom 26.02.2007
3 W 5/07
Normen:
BGB § 535 § 545 § 546a ;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 79/06

Zur Überlassung der Mietsache an den Mieter durch den Insolvenzverwalter

OLG Rostock, Beschluss vom 26.02.2007 - Aktenzeichen 3 W 5/07

DRsp Nr. 2007/7268

Zur Überlassung der Mietsache an den Mieter durch den Insolvenzverwalter

1. Die Insolvenzverwalterin nimmt die Leistung des Vermieters in Anspruch, wenn sie die Mieträume dem Schuldner überlässt, der dort mit ihrem Einverständnis seinen Handwerksbetrieb weiter führt. 2. Die verklagte Insolvenzverwalterin kann nicht Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung erwarten, wenn sie den Prozess gegen die von ihr verwaltete Masse bei sorgfältiger Insolvenzverwaltung und Beachtung der Vorgaben der InsO hätte vermeiden können.

Normenkette:

BGB § 535 § 545 § 546a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beklagte und Antragstellerin ist seit dem 27.10.2004 Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Frau E. H. (Schuldnerin). Diese hatte von der Klägerin mit Vertrag vom 23.08.1994 gewerblich genutzte Räume zum Betrieb eines Friseurgeschäfts angemietet. Bereits am Tage des Eröffnungsbeschlusses zeigte die Beklagte die Masseunzulänglichkeit an. Mit Schreiben an die Klägerin vom 05.01.2005 kündigte sie gem. § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO den Mietvertrag. Zugleich teilte sie mit:

"Der Betrieb wurde von mir aus der Insolvenzmasse freigegeben. Bitte setzen Sie sich mit Frau H. bezüglich eines eventuell neuen Mietvertrages in Verbindung."