I.
Die Beklagte und Antragstellerin ist seit dem 27.10.2004 Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Frau E. H. (Schuldnerin). Diese hatte von der Klägerin mit Vertrag vom 23.08.1994 gewerblich genutzte Räume zum Betrieb eines Friseurgeschäfts angemietet. Bereits am Tage des Eröffnungsbeschlusses zeigte die Beklagte die Masseunzulänglichkeit an. Mit Schreiben an die Klägerin vom 05.01.2005 kündigte sie gem. § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO den Mietvertrag. Zugleich teilte sie mit:
"Der Betrieb wurde von mir aus der Insolvenzmasse freigegeben. Bitte setzen Sie sich mit Frau H. bezüglich eines eventuell neuen Mietvertrages in Verbindung."
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