OLG Rostock - Urteil vom 12.03.2007
3 U 45/06
Normen:
BGB § 207 ; BGB § 852 (a.F.) ; GesO § 15 Abs. 6 ; KO § 89 ; InsO § 62 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 418
OLGReport-Rostock 2007, 598
ZIP 2007, 735
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 10.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 120/04

Zur Verjährung eines Schadensersatzanspruchs der Gesamtvollstrekkungsmasse gegen die Mitglieder des Gläubigerausschusses - Haftung des früheren Gesamtvollstreckungsverwalters?

OLG Rostock, Urteil vom 12.03.2007 - Aktenzeichen 3 U 45/06

DRsp Nr. 2007/7263

Zur Verjährung eines Schadensersatzanspruchs der Gesamtvollstrekkungsmasse gegen die Mitglieder des Gläubigerausschusses - Haftung des früheren Gesamtvollstreckungsverwalters?

1. Der Schadensersatzanspruch der Gesamtvollstreckungsmasse gegen die Mitglieder des Gläubigerausschusses verjährt gem. § 852 BGB a. F. in drei Jahren. 2. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Gesamtvollstreckungsverwalter von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne dass es darauf ankommt, welche natürliche Person dieses Amt innehatte. 3. Die Verjährung wird nicht dadurch gehemmt, dass der frühere Verwalter nicht bereit ist, Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Gläubigerausschusses geltend zu machen. 4. Die geschädigte Masse kann den früheren Verwalter mit der Begründung zur Haftung heranziehen, er habe begründete Ansprüche gegen die Mitglieder des Gläubigerausschusses verjähren lassen.

Normenkette:

BGB § 207 ; BGB § 852 (a.F.) ; GesO § 15 Abs. 6 ; KO § 89 ; InsO § 62 ;

Entscheidungsgründe:

I.