I.
Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G.-GmbH die Beklagte auf Rückzahlung von 141.500,- EUR und Erstattung von nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung von 141.500,- EUR zu. Ein solcher ergebe sich nicht aus § 675 BGB.
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