BayObLG - Beschluß vom 15.06.1999
3Z BR 35/99
Normen:
BGB § 242 ; GmbHG § 38 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1782
BayObLGZ 1999 Nr. 38
BayObLGZ 1999, 171
DB 1999, 1748
FGPrax 1999, 186
GmbHR 1999, 980
NJW-RR 2000, 179
NZG 1999, 1003
Rpfleger 1999, 494
ZIP 1999, 1599
ZInsO 1999, 600
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 23.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKT 2/98

Zur Zulässigkeit der Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers und alleinigen Gesellschafters einer GmbH

BayObLG, Beschluß vom 15.06.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 35/99

DRsp Nr. 1999/7928

Zur Zulässigkeit der Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers und alleinigen Gesellschafters einer GmbH

»Die vom einzigen Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter einer GmbH erklärte Amtsniederlegung ist regelmäßig als rechtsmißbräuchlich unwirksam, wenn dieser nicht gleichzeitig einen neuen Geschäftsführer bestellt.«

Normenkette:

BGB § 242 ; GmbHG § 38 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte erwarb mit notariellem Vertrag vom 11.2.1998 sämtliche Geschäftsanteile der Firma A. GmbH. In der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag änderte sie Firma und Sitz der Gesellschaft, berief den bisherigen Geschäftsführer ab und bestellte sich zur neuen Geschäftsführerin. Die entsprechenden Eintragungen im Handelsregister erfolgten am 9.7.1998.

Mit Schreiben vom 24.8.1998 meldete die Beteiligte zur Eintragung in das Handelsregister an, das sie nicht mehr Geschäftsführerin sei. Ferner teilte sie dem Registergericht mit, daß sie den Kaufvertrag über die Geschäftsanteile angefochten und der Gesellschaft die Amtsniederlegung als Geschäftsführerin aus wichtigem Grund erklärt habe. Sie bat weiter um die Bestellung eines Notgeschäftsführers, wobei sie darauf hinwies, daß die Gesellschaft unter Umständen zahlungsunfähig sei.