OLG Hamm - Urteil vom 15.04.2007
27 U 218/06
Normen:
ZPO § 253 ; ZPO §§ 688 ff. ; KO § 82 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 564/04

Zur Zulässigkeit des Parteiwechsels auf Klägerseite im Mahnverfahren; Begründung eines Prozessverhältnisses durch Einreichen einer Klagebegründung durch den neuen Kläger; Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des jeweiligen Quotenschaden der Gläubiger wegen pflichtwidriger Masseverkürzung durch den Konkursverwalter

OLG Hamm, Urteil vom 15.04.2007 - Aktenzeichen 27 U 218/06

DRsp Nr. 2008/15587

Zur Zulässigkeit des Parteiwechsels auf Klägerseite im Mahnverfahren; Begründung eines Prozessverhältnisses durch Einreichen einer Klagebegründung durch den neuen Kläger; Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des jeweiligen Quotenschaden der Gläubiger wegen pflichtwidriger Masseverkürzung durch den Konkursverwalter

1. Ein Parteiwechsel auf Klägerseite im Mahnverfahren nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist zulässig. 2. Jedenfalls mit Zustellung einer den Anforderungen des § 253 ZPO genügenden Klagebegründung durch den neuen Kläger ist ein entsprechendes Prozessrechtsverhältnis wirksam begründet.