OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.11.2004
5 W 3947/04
Normen:
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
InVo 2005, 59
JurBüro 2005, 155
MDR 2005, 589
OLGReport-Nürnberg 2005, 106
ZInsO 2005, 102
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 05.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2242/04

Zur Zumutbarkeit der Finanzierung der Prozesskosten durch alle Insolvenzgläubiger

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2004 - Aktenzeichen 5 W 3947/04

DRsp Nr. 2005/555

Zur Zumutbarkeit der Finanzierung der Prozesskosten durch alle Insolvenzgläubiger

»1. Zu den wirtschaftlich Beteiligten i. S. d. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, denen grundsätzlich die Finanzierung der Prozesskosten zuzumuten ist, gehören mit Ausnahme der Minimalgläubiger i. d. R. alle Insolvenzgläubiger, auch die Finanzbehörden. 2. Die Zumutbarkeit ist immer dann zu bejahen, wenn die Gesamtheit dieser Gläubiger bei einem Prozesserfolg, in absoluten Zahlen gemessen, deutlich mehr erhält als sie an Prozesskosten aufzubringen hat.«

Normenkette:

ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, da das Erstgericht die beantragte Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht versagt hat. Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor.