Der Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 29.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2016 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer um 34.771,17 € gemindert wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Streitig ist, ob die während der vorläufigen Eigenverwaltung begründeten Umsatzsteuerverbindlichkeiten der B GmbH den vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil oder die Insolvenzmasse betreffen.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der B GmbH (Insolvenzschuldnerin). Unternehmensgegenstand der Insolvenzschuldnerin war [...].
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