FG Münster - Urteil vom 13.08.2020
5 K 96/17 U
Normen:
InsO § 55 Abs. 2; InsO § 270b Abs. 3;
Fundstellen:
NZI 2020, 1125
ZInsO 2020, 2269

Zurechnung der ausgeführten Umsätze der Insolvenzmasse während der vorläufigen Eigenverwaltung; Anmeldung der Umsatzsteuerverbindlichkeit als Insolvenzforderung zur Tabelle

FG Münster, Urteil vom 13.08.2020 - Aktenzeichen 5 K 96/17 U

DRsp Nr. 2020/13405

Zurechnung der ausgeführten Umsätze der Insolvenzmasse während der vorläufigen Eigenverwaltung; Anmeldung der Umsatzsteuerverbindlichkeit als Insolvenzforderung zur Tabelle

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 29.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2016 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer um 34.771,17 € gemindert wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 2; InsO § 270b Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob die während der vorläufigen Eigenverwaltung begründeten Umsatzsteuerverbindlichkeiten der B GmbH den vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil oder die Insolvenzmasse betreffen.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der B GmbH (Insolvenzschuldnerin). Unternehmensgegenstand der Insolvenzschuldnerin war [...].