BGH - Beschluss vom 26.06.2014
IX ZR 200/12
Normen:
InsO § 140; ZPO § 544 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 1729
DB 2014, 1806
DB 2014, 7
DStR 2014, 12
MDR 2014, 1112
NZI 2014, 6
WM 2014, 1432
ZIP 2014, 1497
ZIP 2014, 55
ZInsO 2014, 1490
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 17.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 121/10
LG Wiesbaden, vom 19.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 37/07

Zurechnung des Wissens der Finanzbehörde einer anderen Behörde desselben Rechtsträgers

BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - Aktenzeichen IX ZR 200/12

DRsp Nr. 2014/11300

Zurechnung des Wissens der Finanzbehörde einer anderen Behörde desselben Rechtsträgers

Das im maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Wissen der Finanzbehörde wird einer anderen Behörde desselben Rechtsträgers auch dann zugerechnet, wenn diese die Informationen erst im Laufe des Rechtsstreits zum Zwecke der Aufrechnung einholt.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 142.551,73 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 140; ZPO § 544 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.