BGH - Beschluß vom 29.06.2006
IX ZR 167/04
Normen:
InsO § 139 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 20.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 45/03
LG Paderborn, vom 08.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 583/00

Zurechnung von Kenntnissen der Bediensteten einer Behörde bei der Berechnung von Anfechtungsfristen

BGH, Beschluß vom 29.06.2006 - Aktenzeichen IX ZR 167/04

DRsp Nr. 2006/20496

Zurechnung von Kenntnissen der Bediensteten einer Behörde bei der Berechnung von Anfechtungsfristen

Die Frage der Wissenszurechnung innerhalb einer Behörde und unter verschiedenen Behörden richtet sich jeweils nach den zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde; behördliche Zuständigkeitsregelungen sind dabei zu beachten.

Normenkette:

InsO § 139 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Rechtsfrage, ob bei der Berechnung der Anfechtungsfristen gemäß § 139 InsO ein zulässiger und begründeter Insolvenzantrag zu berücksichtigen ist, der bei einem unzuständigen Gericht gestellt und vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses an das zuständige Gericht verwiesen worden ist, stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat die Anträge vom 18. Mai 1998 deshalb für unbeachtlich gehalten, weil es sich (zu Unrecht) an die Ausführungen in den Gründen des Beschlusses des Oberlandesgericht Köln vom 7. Juni 2001 gebunden gesehen hat, die Anträge seien unzulässig gewesen.