BGH - Beschluß vom 27.07.2006
IX ZB 12/06
Normen:
InsO § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZVI 2006, 564
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 19.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 70/05
AG Lüneburg, vom 11.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 46 IN 420/04

Zurücknahme des Insolvenzantrages nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluß vom 27.07.2006 - Aktenzeichen IX ZB 12/06

DRsp Nr. 2006/23036

Zurücknahme des Insolvenzantrages nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzantrag nicht mehr zurückgenommen werden, wie sich bereits aus der klaren gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 2 InsO ergibt.

Normenkette:

InsO § 13 Abs. 2 ;

Gründe:

Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60). Danach hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).