Die Anhörungsrüge des Beklagten wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Seine Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 2. Juni 2022.
I.
Mit dem vorgenannten Beschluss hat der Senat dem Beklagten, einem vormaligen Rechtsanwalt, Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde versagt, die infolge des Verlusts seiner Prozessführungsbefugnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß § 80 Absatz 1 InsO und mangels eines Revisionszulassungsgrundes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Hiergegen richtet sich die - zugleich mit einer Gegenvorstellung verbundene - Anhörungsrüge des Beklagten, mit der er eine Freigabeerklärung vom 29. November 2021 nach § 35 Absatz 2 InsO in Bezug auf seine "selbständige Tätigkeit als Gewerbetreibender mit den angemeldeten Tätigkeiten Assessor jur., unregelmäßige juristische Dienstleistungen" vorgelegt hat.
II.
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