LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.05.2019
15 Sa 2497/18
Normen:
InsO § 55 Abs. 1; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2019, 2484
ZIP 2019, 2127
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 4737/18

Zurückweisung der BerufungKein Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen 15 Sa 2497/18

DRsp Nr. 2019/14175

Zurückweisung der BerufungKein Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung

Auch wenn vorliegend mit der Stilllegung des Flugbetriebes durch die Freistellung und Kündigung von über 1.300 Pilotinnen und Piloten schon im November 2017 begonnen wurde, werden ausnahmsweise Nachteilsansprüche deswegen nicht begründet, da es zu dem "Ob" der Betriebsstilllegung zu diesem Zeitpunkt keinerlei realistische Alternative gab.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.11.2018 - 23 Ca 4737/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nur für den Kläger insofern zugelassen, wie die Berufung bezüglich des Antrages zu 2) (Nachteilsausgleich) zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nur noch über Ansprüche auf Nachteilsausgleich. Das Arbeitsverhältnis ist wirksam durch Kündigung vom 27.01.2018 zum 30.04.2018 beendet worden.

Der Beklagte ist durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg, der am 17.01.2018 veröffentlicht wurde, zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden: Schuldnerin) mit Sitz in Berlin bestellt worden.