BGH - Beschluß vom 12.07.2007
IX ZR 124/04
Normen:
InsO § 131 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 219/03
LG Lüneburg, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 139/03

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Begriff der Entziehung von Schuldnervermögen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 12.07.2007 - Aktenzeichen IX ZR 124/04

DRsp Nr. 2007/14637

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Begriff der Entziehung von Schuldnervermögen mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

InsO § 131 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die von dem angefochtenen "Unternehmenskauf- und Einbringungsvertrag" vom 31. März 2000 betroffenen Aktiva und Passiva waren allesamt keine solchen der Schuldnerin, sondern ihrer Tochtergesellschaften. Dem Berufungsgericht ist deshalb darin zuzustimmen, dass das Vermögen der Schuldnerin ohne Abschluss des genannten Vertrages nicht größer gewesen wäre. Dem Vermögen der Schuldnerin ist nichts entzogen worden, was der Beklagten als Vorteil zugeflossen ist.