BGH - Beschluß vom 13.12.2007
IX ZR 32/06
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2 ; GmbHG § 43a § 30 § 31 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 06.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 202/04
LG Hamburg, vom 18.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 329 O 153/04

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtbarkeit der Rückzahlung eines Darlehens mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluß vom 13.12.2007 - Aktenzeichen IX ZR 32/06

DRsp Nr. 2008/1106

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtbarkeit der Rückzahlung eines Darlehens mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2 ; GmbHG § 43a § 30 § 31 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige, insbesondere statthafte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I. Die auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen sind nicht begründet.

1. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, das Oberlandesgericht habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil es die für einen kundigen Prozessbeteiligten nicht voraussehbare Rechtsauffassung vertrete, dass das Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis des Schuldners von seiner Vermögenslage voraussetze.

a) Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich ausgeführt, dass die Anfechtung an dem Erfordernis der "objektiven Zahlungsunfähigkeit" des Schuldners scheitere. Die Beweisaufnahme rechtfertige nicht die Feststellung, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung am 10. Juni 2003 nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Damit hat das Berufungsgericht im Blick auf das Merkmal der Zahlungsunfähigkeit ersichtlich nicht auf subjektive Erfordernisse abgestellt.