Die zulässige, insbesondere statthafte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I. Die auf eine Verletzung des Art.
1. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, das Oberlandesgericht habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil es die für einen kundigen Prozessbeteiligten nicht voraussehbare Rechtsauffassung vertrete, dass das Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis des Schuldners von seiner Vermögenslage voraussetze.
a) Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich ausgeführt, dass die Anfechtung an dem Erfordernis der "objektiven Zahlungsunfähigkeit" des Schuldners scheitere. Die Beweisaufnahme rechtfertige nicht die Feststellung, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung am 10. Juni 2003 nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Damit hat das Berufungsgericht im Blick auf das Merkmal der Zahlungsunfähigkeit ersichtlich nicht auf subjektive Erfordernisse abgestellt.
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