Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Aussage der Zeugen A. und W. K. verletzt nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht hat deren Aussagen zur Kenntnis genommen und bei der Urteilsfindung erwogen. Das entsprechende Vorbringen der Klägerin und ihr Beweisantritt sind also berücksichtigt worden (vgl. BVerfG, NJW 2000,
Willkür bei der Beweiswürdigung macht die Beschwerde nicht geltend. Sie ist auch nicht ersichtlich.
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