BFH - Beschluss vom 27.10.2016
IV B 119/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 320
NZI 2017, 115
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 152/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Einordnung einer Steuerforderung in der Insolvenz des Steuerpflichtigen als Masseverbindlichkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 27.10.2016 - Aktenzeichen IV B 119/15

DRsp Nr. 2017/366

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Einordnung einer Steuerforderung in der Insolvenz des Steuerpflichtigen als Masseverbindlichkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Einkommensteuerschuld, die aus der Verwertung, hier Veräußerung, des zur Insolvenzmasse (und zum Betriebsvermögen) gehörenden Containerschiffs resultiert, ist nach der Rechtsprechung als sonstige Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung gilt gleichermaßen für die durch die Veräußerung ausgelöste Gewerbesteuerschuld. 2. NV: Masseverbindlichkeit ist auch die Gewerbesteuerschuld, die auf der veräußerungsbedingten Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG beruht.

Werden durch die Veräußerung eines Wirtschaftsguts durch den Insolvenzverwalter stille Reserven aufgedeckt, so ist die aus der Gewinnrealisierung resultierende Gewerbesteuer als sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu qualifizieren (Anschluss an BFH - IV R 23/11 – 16.5.2013).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 25. November 2015 2 K 152/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe