BGH - Beschluss vom 16.12.2008
IX ZR 72/06
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2; InsO § 131;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 93/05
LG Düsseldorf, vom 24.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 206/04

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Insolvenzanfechtung wegen objektiver Gläubigerbenachteiligung mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluss vom 16.12.2008 - Aktenzeichen IX ZR 72/06

DRsp Nr. 2009/2005

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Insolvenzanfechtung wegen objektiver Gläubigerbenachteiligung mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Nachträgliche Vereinbarungen, mit denen eine ursprünglich vereinbarte Pflicht zur Kaufpreiszahlung durch die Verpflichtung zur Übernahme von Verbindlichkeiten des Schuldners ersetzt wird, stellen insoweit eine objektive Gläubigerbenachteiligung dar, als die Kaufpreisforderungen der Masse verloren gehen und die Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber einem einzelnen Gläubiger die Masse nur in Höhe der späteren Quote entlastet.

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 400.937,82 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2; InsO § 131;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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