BFH - Grundurteil vom 16.09.2014
II B 52/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 80 Abs. 1; KfzStG § 12 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 240
NZI 2015, 41
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3978/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kfz-Steuer in der Insolvenz des Fahrzeughalters mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Grundurteil vom 16.09.2014 - Aktenzeichen II B 52/14

DRsp Nr. 2014/18370

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kfz-Steuer in der Insolvenz des Fahrzeughalters mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. Die Kraftfahrzeugsteuer ist für einen Entrichtungszeitraum, in den die Insolvenzeröffnung fällt, auf die Zeit vor und die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzuteilen. 2. Die Einordnung der Kfz-Steuer entweder als Insolvenzforderung oder als Masseverbindlichkeit oder als außerhalb der Insolvenzmasse neu begründete Steuerschuld macht es bei unveränderter Haltereigenschaft des Insolvenzschuldners erforderlich, die Steuer für die Zeit nach Insolvenzeröffnung bis zur Abmeldung oder Freigabe in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 3 KfzStG gegen den Insolvenzverwalter neu festzusetzen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 80 Abs. 1; KfzStG § 12 Abs. 3;

Gründe

I. Der während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Übergang der Zuständigkeit für die Kraftfahrzeugsteuer auf das Hauptzollamt führt ohne Verfahrensunterbrechung zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 2007 IV R 73/02, BFHE 220, 70, BStBl II 2008, 407, und vom 11. September 2008 VI R 63/04, BFH/NV 2008, 2018, sowie BFH-Beschluss vom 15. Januar 2014 V B 31/13, BFH/NV 2014, 522).

II.