BFH - Beschluss vom 12.08.2013
VII B 188/12
Normen:
AO § 37 Abs. 2; InsO § 35;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1907
ZIP 2013, 2370
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 25.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8094/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Vollstreckung in ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 12.08.2013 - Aktenzeichen VII B 188/12

DRsp Nr. 2013/22044

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Vollstreckung in ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto eingehen, fallen weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse, sondern stehen ausschließlich dem Anwalt zu und können von diesem - bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen - nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden (Anschluss an BGH-Urteile vom 18. Dezember 2008 IX ZR 192/07, Zeitschrift für Insolvenzrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2009, 531; vom 12. Mai 2011 IX ZR 133/10, ZIP 2011, 1220; vom 15. Dezember 2011 IX ZR 118/11, ZIP 2012, 333). 2. NV: Aus der rechtlichen Ausgestaltung der Anderkonten als offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich berechtigt und verpflichtet ist, während wirtschaftlich die auf dem Konto verwalteten Gelder dem Schuldnervermögen bzw. der Masse zugehören, folgt, dass der Anwalt gegen eine Vollstreckung seiner eigenen Gläubiger in das Anderkonto Widerspruchsklage nach § 771 ZPO erheben kann (so schon BGH-Urteil IV ZR 95/53 vom 5. November 1953, BGHZ 11, 37).