BFH - Beschluss vom 21.03.2014
VII B 214/12
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; InvZulG § 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1088
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 67/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend mit Steueransprüchen gegen einen Anspruch auf Investitionszulage in der Insolvenz des Steuerpflichtigen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 21.03.2014 - Aktenzeichen VII B 214/12

DRsp Nr. 2014/8557

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend mit Steueransprüchen gegen einen Anspruch auf Investitionszulage in der Insolvenz des Steuerpflichtigen mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf die Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Investitionszulage kommt es darauf an, ob die materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des Investitionszulageanspruchs vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt sind. Nicht entscheidend ist, wann der Antrag auf Gewährung der Investitionszulage (§ 5 InvZulG 1999) gestellt wird.

Der materiell-rechtliche Anspruch auf Gewährung einer Investitionszulage entsteht bereits mit Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem die förderfähigen Investitionen abgeschlossen worden sind. Befand sich das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Insolvenz, so ist die Aufrechnung mit Steueransprüchen zulässig.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; InvZulG § 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe