BGH - Beschluß vom 29.06.2006
VII ZR 49/05
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 ; InsO § 95 Abs. 1 S. 3 § 3 § 105 S. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 252/04
LG Augsburg, vom 27.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 5295/01

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 29.06.2006 - Aktenzeichen VII ZR 49/05

DRsp Nr. 2006/19164

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; InsO § 95 Abs. 1 S. 3 § 3 § 105 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 26. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Vorschrift des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO auch dann Anwendung findet, wenn der Insolvenzverwalter die massezugehörige Forderung, gegenüber der aufgerechnet wird, aus der Insolvenzmasse freigegeben hat, zutreffend ist, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat sein Ergebnis zusätzlich zu dieser Begründung auf eine Hilfsbegründung gestützt. Bedenken gegen die im Rahmen dieser Hilfsbegründung gemachten Ausführungen zu §§ 103, 105 Satz 1 InsO rechtfertigen die Zulassung nicht, weil keine Zulassungsgründe i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 44.090,93 EUR

Vorinstanz: OLG München, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 252/04
Vorinstanz: LG Augsburg, vom 27.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen