BGH - Beschluß vom 20.07.2006
IX ZR 49/04
Normen:
InsO § 129 § 132 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 125/03
LG Dessau, vom 13.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 944/03

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung betreffend die Frage einer Gläubigerbenachteiligung durch Belastung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Festgeldanlage

BGH, Beschluß vom 20.07.2006 - Aktenzeichen IX ZR 49/04

DRsp Nr. 2006/21196

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung betreffend die Frage einer Gläubigerbenachteiligung durch Belastung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Festgeldanlage

Normenkette:

InsO § 129 § 132 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).