BGH - Beschluß vom 13.11.2008
IX ZB 201/07
Normen:
EuInsVO Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2008, 1382
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 29.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 289/07
AG Meiningen - IN 47/07 - 17.8.2007,

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines angeblich in Frankreich ansässigen Schuldners mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluß vom 13.11.2008 - Aktenzeichen IX ZB 201/07

DRsp Nr. 2008/23529

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines angeblich in Frankreich ansässigen Schuldners mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

EuInsVO Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund nicht gegeben ist.

1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Rügen einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch.

a) Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen der Schuldnerin, den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO) bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 29. Januar 2007 nach Frankreich verlegt zu haben, nicht übergangen.