Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund nicht gegeben ist.
1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Rügen einer Verletzung des Art.
a) Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen der Schuldnerin, den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO) bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 29. Januar 2007 nach Frankreich verlegt zu haben, nicht übergangen.
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