BGH - Beschluss vom 12.03.2009
IX ZB 157/08
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 767
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 188/08
AG Leipzig, vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 405 IN 2526/07

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Glaubhaftmachung der Forderung im Insolvenzantragsverfahren durch Vorlage eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 157/08

DRsp Nr. 2009/6821

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Glaubhaftmachung der Forderung im Insolvenzantragsverfahren durch Vorlage eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses mangels grundsätzlicher Bedeutung

Die Frage, ob die Vorlage einer deklaratorischen Schuldanerkenntniserklärung des Insolvenzschuldners die schlüssige Darlegung und die Glaubhaftmachung der Forderung durch den antragstellenden Gläubiger im Sinne von § 14 Abs. 1 InsO ersetzt, hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 28. Mai 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 12.919 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 14 Abs. 1;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).