BGH - Beschluss vom 04.12.2008
IX ZB 166/08
Normen:
InsO § 5; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 455/08
AG Berlin-Charlottenburg, vom 21.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 361 IN 1295/08

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung eines Sachverständigengutachtens im Insolvenzeröffnungsverfahren mangels Statthaftigkeit der Ausgangsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 04.12.2008 - Aktenzeichen IX ZB 166/08

DRsp Nr. 2009/1983

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung eines Sachverständigengutachtens im Insolvenzeröffnungsverfahren mangels Statthaftigkeit der Ausgangsbeschwerde

Eine greifbare Gesetzwidrigkeit einer angefochtenen Entscheidung eröffnet kein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 5; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 21 Abs. 1;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und daher nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO setzt voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGHZ 158, 212, 214) . Die Anordnung des Sachverständigengutachtens ist als Maßnahme der Amtsermittlung nach § 5 InsO grundsätzlich nicht beschwerdefähig.