BGH - Beschluss vom 08.01.2009
IX ZB 161/07
Normen:
InsO § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2009, 246
WM 2009, 363
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 06.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 70/07
AG Mönchengladbach, vom 17.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 IN 201/04

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen die Bestellung eines neuen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 08.01.2009 - Aktenzeichen IX ZB 161/07

DRsp Nr. 2009/2935

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen die Bestellung eines neuen Insolvenzverwalters

Da die Bestellung eines neuen Insolvenzverwalters unanfechtbar ist, ist auch die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. August 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6 Abs. 1;

Gründe:

Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wendet sich der zu 2 beteiligte Gläubiger gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch welche die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters in der ersten Gläubigerversammlung bestätigt worden ist.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 4, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO unstatthaft, weil sie sich nicht gegen eine beschwerdefähige gerichtliche Entscheidung richtet.