BGH - Beschluß vom 07.12.2006
IX ZB 67/06
Normen:
InsO § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 21 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 10.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1525/05
AG Ansbach, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 206/03

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren gegen die vorläufige Insolvenzverwaltung, der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, die Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbots und die Untersagung und Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 07.12.2006 - Aktenzeichen IX ZB 67/06

DRsp Nr. 2007/177

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren gegen die vorläufige Insolvenzverwaltung, der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, die Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbots und die Untersagung und Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

InsO § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 21 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht bei dem Rechtsbeschwerdegericht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

2. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Auch eine form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde wäre unzulässig.