BGH - Beschluß vom 08.11.2007
IX ZB 158/07
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2 § 78 Abs. 1 S. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 24.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 17/07
AG Wittlich, vom 05.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IK 26/99

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung und des Erfordernisses der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie mangels Einlegung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

BGH, Beschluß vom 08.11.2007 - Aktenzeichen IX ZB 158/07

DRsp Nr. 2007/22826

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung und des Erfordernisses der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie mangels Einlegung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 § 78 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

Die statthafte (§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist darüber hinaus unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung ist im Übrigen auch in der Sache zutreffend.