OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.11.2022
12 U 48/22
Normen:
ZPO § 50; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 373; ZPO § 114; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 310/21

Zurückweisung des Antrags des Insolvenzverwalters auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Insolvenzanfechtung von SteuerzahlungenAnforderungen an die Darlegung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des späteren InsolvenzschuldnersZulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung in der Berufungsinstanz

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2022 - Aktenzeichen 12 U 48/22

DRsp Nr. 2023/3387

Zurückweisung des Antrags des Insolvenzverwalters auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen Anforderungen an die Darlegung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des späteren Insolvenzschuldners Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung in der Berufungsinstanz

1. Erhebt der Insolvenzverwalter unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung eine Zahlungsklage auf Rückgewähr von Steuerzahlungen gegen "das Finanzamt", das als Behörde nur kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen - etwa im finanzgerichtlichen Verfahren gem. § 63 Abs. 1 FGO - Partei und insoweit auch parteifähig ist, ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung noch in der Berufungsinstanz möglich, wenn nach den Umständen erkennbar das Land als der wahre Rechtsträger des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruches verklagt sein sollte.2. Der Insolvenzverwalter hat die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die für alle Anfechtungstatbestände erforderliche Gläubigerbenachteiligung ergeben soll. Dazu gehört, dass der Anfechtungsgegenstand ohne die Rechtshandlung gerade zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners gehört, also dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen gestanden hätte.