OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2020
4 E 553/20
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; InsO § 2 Abs. 1; InsO § 174;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 785/20

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits; Rechtsweg für die in der Insolvenzordnung abschließend geregelte Anmeldung einer Forderung nach § 174 InsO bzw. deren Rücknahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2020 - Aktenzeichen 4 E 553/20

DRsp Nr. 2021/797

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits; Rechtsweg für die in der Insolvenzordnung abschließend geregelte Anmeldung einer Forderung nach § 174 InsO bzw. deren Rücknahme

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Amtsgericht Münster durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 26.5.2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; InsO § 2 Abs. 1; InsO § 174;

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die Prozessbevollmächtigte des Klägers im vorliegenden Verfahren nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO vertretungsberechtigt ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 26.5.2020, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Amtsgericht Münster verwiesen wurde, ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist.