Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Amtsgericht Münster durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 13.8.2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Es kann dahinstehen, ob die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nach §
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 13.8.2020, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Amtsgericht Münster verwiesen wurde, ist jedenfalls unbegründet.
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