OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.12.2020
4 E 700/20
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; InsO § 2 Abs. 1; InsO § 183 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 640/20

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits; Rechtsweg für Berichtigungen der Insolvenztabelle nach § 183 Abs. 2 InsO

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2020 - Aktenzeichen 4 E 700/20

DRsp Nr. 2021/801

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits; Rechtsweg für Berichtigungen der Insolvenztabelle nach § 183 Abs. 2 InsO

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Amtsgericht Münster durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 13.8.2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; InsO § 2 Abs. 1; InsO § 183 Abs. 2;

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO vertretungsberechtigt ist.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 13.8.2020, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Amtsgericht Münster verwiesen wurde, ist jedenfalls unbegründet.