BGH - Beschluss vom 08.06.2010
IX ZB 162/09
Normen:
InsO § 6; InsO § 7; InsO § 34 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 29.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 228/09
AG Reinbek, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 75/09

Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde aufgrund fehlender Bedeutung der Sache infolge bewussten Außerachtlassens einer generell bedeutenden Rechtsfrage

BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - Aktenzeichen IX ZB 162/09

DRsp Nr. 2010/11020

Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde aufgrund fehlender Bedeutung der Sache infolge bewussten Außerachtlassens einer generell bedeutenden Rechtsfrage

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 29. Juni 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.553,60 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6; InsO § 7; InsO § 34 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die gemäß §§ 6, 7, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Abweichung zu der Entscheidung AG Göttingen NZI 2008, 313 ist unbeachtlich, weil die Entscheidung eines nachrangigen Gerichts keine Divergenz zu begründen vermag (BGH, Beschl. v. 17. April 2008 - IX ZB 147/05, Rn. 3; MünchKomm-InsO/ Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 50).