BGH - Beschluss vom 12.12.2013
IX ZB 107/12
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 97; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Mühlhausen, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 41/07
LG Mühlhausen, vom 08.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 178/12

Zurückweisung eines nachgereichten Vorbringens des Schuldners nach dem Schlusstermin

BGH, Beschluss vom 12.12.2013 - Aktenzeichen IX ZB 107/12

DRsp Nr. 2014/222

Zurückweisung eines nachgereichten Vorbringens des Schuldners nach dem Schlusstermin

Zu den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 97 InsO gehören die Mitteilung eines Wohnsitzwechsels und die Angabe der aktuellen Einkünfte, bei deren vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Nichterfüllung dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn die fehlende Mitwirkung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und nennenswerte Auswirkungen auf das Verfahren gehabt hat.

Tenor

Der (erneute) Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 8. Oktober 2012 wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 97; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).