LG Chemnitz, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 123/06
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages wegen Unstatthaftigkeit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht
BGH, Beschluß vom 16.11.2006 - Aktenzeichen IX ZA 22/06
DRsp Nr. 2006/29360
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages wegen Unstatthaftigkeit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht
Der Rechtsmittelzug im Insolvenzverfahren richtet sich nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet. In einem solchen Fall gelten die §§ 6 und 7InsO nicht.
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Online-Modul Insolvenzrecht" abrufen.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.