Die Anschlussrevision hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 116 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 114 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO. Schwierige, nicht geklärte Rechtsfragen sind nicht zu entscheiden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Feststellungs- oder Verwertungspauschale gemäß § 170 InsO, weil er gemäß § 166 Abs. 1 InsO mangels Besitz kein Verwertungsrecht an den Aufliegern hatte. Die Schuldnerin hatte diese vor Einreichung ihres Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Beklagte herausgegeben; das Verwertungsrecht gebührte deshalb gemäß § 173 InsO der Beklagten.
Dem Kläger steht wegen der entgangenen Feststellungs- und Verwertungspauschale auch kein Anfechtungsrecht zu, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt (vgl. BGHZ 154, 72, 76 ff.; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2372; v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42, 43; v. 23. September 2004 - IX ZR 25/03, ZIP 2005, 40).
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