BGH - Beschluß vom 01.12.2005
IX ZA 23/05
Normen:
ZPO § 114 § 574 Abs. 2 ; InsO § 4 ;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 18.08.2005

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für die Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens in einem Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 01.12.2005 - Aktenzeichen IX ZA 23/05

DRsp Nr. 2005/21525

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für die Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens in einem Insolvenzverfahren

Normenkette:

ZPO § 114 § 574 Abs. 2 ; InsO § 4 ;

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich nicht, dass einer der Zulässigkeitsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO gegeben wäre; ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Das Beschwerdegericht hat im Übrigen zutreffend entschieden.

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 18.08.2005