Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat in Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anfechtbarkeit des von dem Kläger erworbenen Absonderungsrechts sowohl nach § 134 InsO als auch nach § verneint. Dabei ist es rechtlich unangreifbar davon ausgegangen, dass der Schuldnerin bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages eine jedenfalls fahrlässige Verletzung ihrer Aufklärungspflichten anzulasten ist, die für die Beteiligung des Beklagten an der Gesellschaft ursächlich geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 2005 - , ZIP 2005, , 765).
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