BGH - Beschluss vom 31.03.2009
IX ZB 77/09; IX ZA 4/09; IX ZA 5/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 575 Abs. 1; InsO § 4; InsO § 7; InsO § 6; InsO § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 1221
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 25.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 438/08
AG Gera, vom 02.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 431/08

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde mangels rechtzeitiger Anbringung eines Prozesskostenhilfegesuchs

BGH, Beschluss vom 31.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 77/09; IX ZA 4/09; IX ZA 5/09

DRsp Nr. 2009/8713

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde mangels rechtzeitiger Anbringung eines Prozesskostenhilfegesuchs

Tenor:

Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 1, 2 und 3 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. August 2008 und vom 26. Januar 2009 werden abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. August 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 575 Abs. 1; InsO § 4; InsO § 7; InsO § 6; InsO § 34 Abs. 2;

Gründe:

I.

Den weiteren Beteiligten zu 1 und 3 kann Prozesskostenhilfe für die beabsichtigen Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerden keine Aussicht auf Erfolg hätten ( § 114 Satz 1 ZPO).

1.