Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 1, 2 und 3 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. August 2008 und vom 26. Januar 2009 werden abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. August 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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