OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.07.2020
12 U 26/20
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 und S. 2; ZPO § 128 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 23.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 439/19

Zurückweisung eines ProzesskostenhilfeantragsFehlende Erfolgsaussicht einer beabsichtigten BerufungVerstoß gegen den MündlichkeitsgrundsatzSchweigen einer Partei auf die Anordnung des schriftlichen VerfahrensKenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.07.2020 - Aktenzeichen 12 U 26/20

DRsp Nr. 2022/3927

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags Fehlende Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Berufung Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz Schweigen einer Partei auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung

1. Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung ist nicht zu bewilligen, wenn ungeachtet eines Verfahrensmangels in erster Instanz der Antragsteller mit seinem Begehren im Ergebnis nicht durchdringen wird (Anschluss an BGH, Beschl. v. 02.03.2017 - IX ZA 28/16, Rn. 2).2. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 128 Abs. 2 ZPO kann nur ergehen, wenn die Parteien einer entsprechenden Anordnung zumindest nachträglich klar, eindeutig und vorbehaltlos zustimmen. Das Schweigen einer Partei auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens kann auch unter Berücksichtigung der im März 2020 bestehenden COVID-19-Situation nicht als Zustimmung gedeutet werden.3. Eine Zahlungserleichterung oder Zahlungsvereinbarung i.S.v. § 133 Abs. 3 InsO liegt vor, wenn dem Schuldner verkehrsübliche Ratenzahlungen gewährt oder bereits geltende Zahlungsmodalitäten modifiziert werden. Dass die Bank lediglich Zahlungen des Schuldners auf dessen Girokonto entgegengenommen hat, reicht hierfür nicht aus.