OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.09.2020
12 U 33/20
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 675c; BGB § 667; BGB § 780; InsO §§ 129 ff.;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 201/19

Zurückweisung eines ProzesskostenhilfeantragsInsolvenzrechtlicher RückgewährsanspruchAnfechtbare Rechtshandlung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.2020 - Aktenzeichen 12 U 33/20

DRsp Nr. 2022/3930

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags Insolvenzrechtlicher Rückgewährsanspruch Anfechtbare Rechtshandlung

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 04.08.2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine beabsichtige Berufung gegen das am 03.07.2020 verkündete klageabweisende Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (Az. 2 O 201/19) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 675c; BGB § 667; BGB § 780; InsO §§ 129 ff.;

Gründe

I.

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers war zurückzuweisen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 116 Satz 2, 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO).

Die beabsichtigte Berufung des Klägers wäre unbegründet. Das Urteil des Landgerichts enthält weder Rechtsverletzungen (§ 546 ZPO), die sich zu Lasten des Klägers ausgewirkt haben, noch rechtfertigen die vom Senat zugrunde zu legenden Tatsachen (§ 529 Abs. 1 ZPO) eine andere Sachentscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Mit Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückgewähr von 27.235,32 € verneint.

1. Auf den Sachverhalt finden die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung nach Maßgabe des Art. 103j EGInsO Anwendung, da das Insolvenzverfahren vor dem 05.04.2017 eröffnet worden ist.