BGH - Beschluß vom 20.12.2007
IX ZA 48/06
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 31.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 80/06
AG Lörrach, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 16/04

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

BGH, Beschluß vom 20.12.2007 - Aktenzeichen IX ZA 48/06

DRsp Nr. 2008/3888

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.